Schiedsstelle

Verordnung über die Schiedsstellen im Bereich der Krankenhausvergütung

(Krankenhausschiedsstellenverordnung – KhSchiedV)

Vom 24. Mai 2006

 

Aufgrund von § 18a Abs. 4 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl I S. 885), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl I S. 1720) und § 7 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Mai 2006 (GVBl S. 207), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen folgende Verordnung:

 

§ 1

(1)    Die Bayerische Krankenhausgesellschaft e. V. und die Landesverbände der Krankenkassen nach § 207 SGB V und § 27 KHG schließen eine Vereinbarung über die Errichtung einer oder mehrerer Schiedsstellen nach § 18a Abs. 1 KHG.

(2)    1Die Vereinbarung nach Abs. 1 regelt auch die Bildung von Geschäftsstellen. 2Jede Geschäftsstelle

  • nimmt die Anträge auf Durchführung eines Schiedsverfahrens für ihren Bereich entgegen, übermittelt sie den Mitgliedern sowie der anderen Vertragspartei und informiert die in § 18 Abs. 1 Satz 2 KHG genannten Beteiligten,
  • lädt die Mitglieder spätestens eine Woche vor dem von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestimmten Termin zur Sitzung,
  • fertigt die schriftliche Entscheidung der Schiedsstelle und soweit möglich die darauf beruhende Pflegesatzvereinbarung nach den auf Landesebene vereinbarten oder üblicherweise verwendeten Vorlagen aus,
  • erhebt die Verfahrensgebühren und zahlt den Aufwendungsersatz nach § 5 an die Mitglieder der Schiedsstelle aus.

§ 2

(1)    1Die in § 1 Abs. 1 genannten Organisationen bestellen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden jeder Schiedsstelle durch schriftliche Bekanntgabe von Name und Anschrift bis 31. Dezember gegenüber dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. 2Die Bestellung gilt für ein Kalenderjahr. 3Die Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet das Verfahren und kann im Bedarfsfall Auskünfte von den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG einholen.

(2)    1Die in § 1 Abs. 1 genannten Organisationen und der Verband der privaten Krankenversicherung bestellen nach Maßgabe von § 18a KHG zehn weitere Mitglieder und deren Stellvertreter durch schriftliche Bekanntgabe der Namen und Anschriften gegenüber der Geschäftsstelle. 2Die Bestellung endet, sobald eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist.

 

§ 3

(1)    1Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen, nachdem der vollständige Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens bei der Geschäftsstelle eingegangen ist, in einer Sitzung. 2Der Antrag muss enthalten:

  1. Alle den Vertragsparteien für die Verhandlungen nach § 11 Abs. 1 KHEntgG bzw. § 17 Abs. 1 BPflV vorgelegten Unterlagen,
  2. die Bereiche, für die eine Entscheidung der Schiedsstelle beantragt wird, sowie eine Aufstellung über die stattgefundenen Verhandlungen einschließlich einer tabellarischen Übersicht über die erzielten Teileinigungen und die nicht vereinbarten Punkte.

(2)    Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

§ 4

1Die Schiedsstelle erhebt für jeden Schiedsfall eine Verfahrensgebühr in Höhe von 5.000 € oder 750 € bei Erledigung des Verfahrens ohne Sitzung der Schiedsstelle. 2Die Gebühr wird jeweils zur Hälfte vom Krankenhausträger und den weiteren Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG getragen.

 

§ 5

(1)    Die Vorsitzende oder der Vorsitzende erhält für jeden Schiedsfall einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von 30 v. H. der erhobenen Verfahrensgebühr.

(2)    Die in der Sitzung anwesenden weiteren Mitglieder der Schiedsstelle erhalten für jeden Schiedsfall einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von 4 v. H. der erhobenen Verfahrensgebühr.

(3)    Abweichend von Abs. 1 und 2 fällt für die bei den Organisationen nach § 1 Abs. 1 in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Mitglieder der Schiedsstelle ein Aufwendungsersatz nicht an.

 

§ 6

Kosten der Geschäftsstelle, die mit den Gebühren nach § 4 nicht abgedeckt sind, tragen die Organisationen nach § 1 Abs. 1 und der Verband der privaten Krankenversicherung zu gleichen Anteilen, soweit in der Vereinbarung nach § 1 Abs. 1 nichts anderes festgelegt ist.

 

§ 7

(1)    1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 4 am 1. Juli 2006 in Kraft.

(2)    Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 tritt diese Verordnung außer Kraft.