Die Krankenhausreform tritt Anfang 2027 in Kraft und wird nicht verschoben. Ursprünglich war vorgesehen, dass die bayerischen Krankenhäuser bereits bis Ende August 2025 die Leistungsgruppen ab 2027 beantragen müssen, die sie künftig anbieten wollen. Mit dieser Fristsetzung wäre eine enorme Unsicherheit für die Krankenhäuser, den Mitarbeitenden und letztlich auch für die Patientinnen und Patienten verbunden gewesen. Denn die neue Bundesregierung hat Anpassungen der Krankenhausreform angekündigt.
Das Bayerische Gesundheitsministerium verschiebt nun die Antragsfristen für die Krankenhäuser im Freistaat. Nun haben die Kliniken in Bayern bis zum 30. November 2025 Zeit, die Leistungsgruppen zu beantragen. Damit können die durch das „Krankenhausreform-Anpassungsgesetz“ angekündigten Veränderungen besser berücksichtigt werden. Das Gesetz soll Anfang September das Bundeskabinett passieren. Der Start der Reform ist weiterhin für den 1. Januar 2027 terminiert. Deshalb müssen die Krankenhausplanungsbehörde und der Medizinische Dienst daher drei Monate weniger Zeit für die erforderlichen Prüfungen und Zuteilung der Leistungsgruppen einplanen.
Die BKG begrüßt die grundsätzliche Zielsetzung der Krankenhausreform, stellte jedoch fest, dass widersprüchliche Zeitpläne und handwerkliche Fehler im Gesetz die Krankenhäuser in Bayern in den letzten Monaten vor große Herausforderungen stellten. BKG-Geschäftsführer Roland Engehausen ist überzeugt: „Durch die angepassten Zeitpläne wird die Krankenhausreform in Bayern verbessert und ihr Umsetzungsstart ab 2027 gewährleistet. Denn die Krankenhausträger in Bayern arbeiten bereits intensiv an der Umsetzung der Reform. Dieser Schwung bleibt bestehen.“
Engehausen weiter: „Es ist zu begrüßen, dass die Umsetzung der Reform nun handwerklich besser wird. Für die Krankenhäuser bedeuten die angepassten Termine mehr Klarheit und weniger Bürokratie. Anderenfalls wären nach den angekündigten Gesetzesänderungen Korrekturen sehr wahrscheinlich nötig gewesen.“
Ein für Bayern wichtiges Element der Reform ist die Einstufung von Krankenhäusern als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (SÜV). Insbesondere im ländlichen Raum kann eine solche Einstufung zur Sicherstellung der Versorgung sinnvoll sein: Dies würde ein klar definiertes stationäres Leistungsspektrum und eine planbare Finanzierung ohne Fallpauschalen sowie ergänzende ambulante Leistungsangebote umfassen. Allerdings ist der genaue Leistungsrahmen für diese Versorgungseinrichtungen erst bis Ende des Jahres 2025 verbindlich geregelt. Für die Krankenhäuser, die künftig als SÜV in Frage kommen, ist die Fristanpassung deshalb ebenfalls richtig. „Nun kann die Bestimmung als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung besser in die Zeitpläne der Krankenhausreform integriert werden“, betont Engehausen.
Weitere Informationen zur Krankenhausreform und deren Zeitplänen finden Sie hier: Umsetzung der Krankenhausreform in Bayern - Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention